Essen, 21. Juli 2010****Im Rahmen der Verabschiedung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde unter anderem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen zum 01.01.2010 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist aber darauf hin, dass die Steuerermäßigung keine Leistungen wie die Verpflegung insbesondere das Frühstück, den Zugang zu Kommunikationsnetzen wie Telefon und Internet, die TV-Nutzung „pay per view“, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote umfasst. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Wie dabei zu verfahren ist, wird voraussichtlich ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen regeln.
Seit 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, von 19% auf 7% reduziert. Hierunter fällt neben kurzfristigen Beherbergungen bis zu sechs Monaten sowohl in klassischen Hotels als auch in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.