Steuererklärung von Studenten lohnt sich langfristig

Im Oktober startet das Wintersemester für
Studenten der Universitäten. „Nicht nur Studienanfänger, auch
Studenten mitten im Studium und Doktoranden sollten mit einer
freiwilligen Einkommensteuererklärung liebäugeln“, rät Mark
Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Diese
unliebsame Beschäftigung kann sich wahrlich lohnen! Diverse Ausgaben
rund ums Studium können als Verlustvortrag geltend gemacht werden, um
später, wenn das erste Einkommen fließt, einen satten Steuervorteil
zu kassieren. Das gilt auch für Studenten an Fachhochschulen, HAWs
oder sonstigen Hochschulen.

Umzugskosten absetzbar

Ein Studium verursacht über die Jahre hohe Kosten. Wird über das
Numerus-Clausus-Verfahren ein Studienplatz zugewiesen, so steht zu
Beginn ein Umzug an den Studienort an. Die Kosten für den Umzug
können in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob es sich um einen
Erst- oder Zweitwohnsitz handelt, als vorgezogene Werbungskosten
steuerlich geltend gemacht werden. Und das, obwohl möglicherweise
noch nicht einmal Einkünfte durch Arbeit erzielt werden!

Gebühren, Arbeitsmaterial & Fahrtkosten

Für das Studium benötigt jeder Student Fachbücher, Büromaterial,
ein Notebook und einiges mehr. Alle diese Ausgaben sind im Rahmen
einer Einkommensteuererklärung interessant. Das Monats- oder
Semesterticket für den öffentlichen Verkehr sollte unbedingt als
Nachweis für die Fahrtkosten zur Hochschule aufgehoben werden. Wer
mit dem Auto zur Uni fährt, kann die Entfernungspauschale ansetzen.
Hier ist anzugeben, an wie vielen Tagen im Jahr zur Uni oder einer
Arbeitsgruppe gefahren wurde. Auch die Einschreibungs- und
Rückmeldegebühren oder darüber hinaus gehende Studiengebühren gehören
in die vorgezogenen Werbungskosten.

Steuerbonus fürs Zweitstudium

Richtig lukrativ wird es, wenn ein Auslandssemester eingelegt
wird, denn dann explodieren die Kosten meist förmlich. Ein cleverer
Student beantragt beim Finanzamt die gesamten Kosten eines Jahres als
Verlustvortrag. Dieser kann bis zu sieben Jahre rückwirkend erfolgen,
wenn noch keine Einkommensteuererklärung für diese Jahre abgegeben
wurde.

Wird neben dem Studium auf Steuerklasse gejobbt, mindert sich der
Verlustvortrag. Ansonsten wirkt er sich spätestens im ersten Jahr der
Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums steuermindernd aus.
Gesichert berücksichtigt wird er vom Finanzamt, wenn es sich um
Verluste aus einem Masterstudiengang, einer Promotion oder einem
Zweitstudium handelt.

Wer nicht wagt, der nicht gewinnt!

Bei einem Erststudium, wie einem Bachelorstudiengang ohne
vorherige Ausbildung, ist die Sache nicht final geklärt. „Fällt die
ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genauso
positiv wie die des Bundesfinanzhofs aus, so können künftig alle
Studenten von ihren abgegebenen Steuererklärungen profitieren“
erklärt Mark Weidinger. Da die Überprüfung derzeit noch läuft, kann
in späteren Jahren nur derjenige profitieren, der vorsorglich seinen
Verlustvortrag eingereicht hat.

Hat sich im Lauf der Studienzeit beispielsweise ein Verlust von
insgesamt 10.000 Euro eingestellt, so macht das bei einem
durchschnittlichen Steuersatz von 20 Prozent eine
Steuerrückerstattung von 2.000 Euro aus. Je höher der
Bruttoarbeitslohn in der Zukunft ausfällt, desto größer wird der
Steuervorteil.

Die Devise für Studenten lautet also: Erstmal durchhalten und
schön brav laufend Belege sammeln, damit sich das Konto später auf
ein kleines oder großes Extra freuen kann. Dann ist der Urlaub nach
dem Studium oder die Einrichtung für eine größere Wohnung schnell mal
drin.

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