Eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten kann, ist nicht arbeitsunfähig krank, sondern hat einen Anspruch darauf, nur für die Tagschichten eingeteilt zu werden. Die Klägerin des vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Falles war bei dem beklagten Krankenhaus seit 1983 als Krankenschwester tätig. Laut ihrem Arbeitsvertrag musste sie unter anderem auch Nacht- und Schichtdienste leisten, zu denen sie auch regelmäßig von der Beklagten eingeteilt wurde. Wegen einer medikamentösen Behandlung war sie jedoch seit Juni 2012 gesundheitlich nicht mehr in der Lage, den nächtlichen Schichtdienst zu leisten. Der Betriebsarzt hielt sie deshalb für arbeitsunfähig krank. In der Folge wurde sie von der Beklagten nicht mehr beschäftigt, obwohl sie ihre Arbeitsleistung mit Ausnahme der Nachtdienste ausdrücklich angeboten hatte. Ihre Klage auf Beschäftigung und Zahlung des Arbeitslohns für die Zeit der Nichtbeschäftigung wurde vom BAG positiv beschieden. Dass sie nachts nicht arbeiten könne, führe nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit, so die Richter. Denn sie könne tagsüber alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Dies müsse die Beklagte bei ihrer Schichteinteilung entsprechend berücksichtigen. Da sie ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten, die Beklagte sie jedoch nicht angenommen habe, stehe ihr auch ein Anspruch auf die entgangene Vergütung in Gestalt des sogenannten Annahmeverzugslohns zu (Az.: 10 AZR 637/13).
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