Was aber hat nun der Bundesgerichtshof genau entschieden? Das Gericht hat den Berechnungsmodus der Banken für die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung von Immobiliendarlehen unter die Lupe genommen und dabei festgestellt, dass eine Klausel der Bank im Darlehensvertrag nichtig ist, die vorsieht, dass Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden. Das klingt erst mal unspektakulär, hat es aber in sich. Denn bei Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten ergibt sich bei der Berechnung eine deutlich niedrigere Vorfälligkeitsentschädigung. Genau deshalb haben viele Banken ja diese Klausel in die Verträge geschrieben.
Die Entscheidung hat nicht nur Signalwirkung für künftig von den Banken abzuschließende Darlehensverträge. Sie gilt auch rückwirkend und hilft damit auch allen Immobiliendarlehensnehmern, die in den letzten 3 Jahren (= Verjährungszeitraum) eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben. Das gilt auch für private Immobilieninvestoren, die nach Gesetz keine Gewerbetreibenden sind, sondern Verbraucher, die ihr eigenes Vermögen verwalten.
Man kann daher für alle Bankkunden flächendeckend die Empfehlung aussprechen, die Bank aufzufordern, die Berechnung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu korrigieren und den zu viel gezahlten Betrag zurückzufordern. Denn die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt nach Auffassung der Bundesrichter zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Bank.
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