Mitunter besteht in Betrieben Unsicherheit zur Frage, ob Mitarbeiter am Rosenmontag auch ohne Urlaub der Arbeit fern bleiben können. Treffen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder auch Tarifverträge hierzu keine abweichende Regelung, ist jeder Mitarbeiter laut IHK grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet. IHK-Justiziarin Heike Cloß: „Entgegen der Auffassung so manches “Faaseboze“ ist Rosenmontag kein gesetzlicher Feiertag im Saarland, grundsätzlich besteht also eine Arbeitspflicht. Aber: Hat der Arbeitgeber an den Faschingstagen über mehrere Jahre einen freien Tag zur Verfügung gestellt, ist eine so genannte “betriebliche Übung“ entstanden, die es den Mitarbeitern gestattet, bezahlt der Arbeit fernzubleiben.“ Um eine solche betriebliche Übung anzunehmen, genügen in der Regel drei Jahre, in denen das Unternehmen seinen Mitarbeitern ohne erkennbaren Vorbehalt den Rosenmontag – oder auch Weiberfasching – als freien Tag überlässt; und damit das Vertrauen hervorruft, diese Vergünstigung werde auf Dauer gewährt. Aus einem solchen rein tatsächlichen Verhalten des Unternehmens kann eine rechtliche Bindung entstehen, die einer Regelung im Arbeitsvertrag entspricht, so Cloß.